Statuten

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§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit, Geschäftsjahr, Mitgliederstruktur

1 Der Verein führt den Namen „Schweizer Verein Berlin, gegründet 1861”. Er hat seinen Sitz in Berlin, wurde am 4. Juli 1861 gegründet und ist Mitglied der Auslandschweizer-Organisation Deutschland (ASO-D).

2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Der Verein umfasst:

a) stimm- und wahlberechtigte AKTIV-Mitglieder (mit CH-Staatsbürgerschaft)
b) nicht stimm- und wahlberechtigte PASSIV-Mitglieder (ohne CH-Staatsbürgerschaft)
c) EHREN-Mitglieder

§ 2 Zweck des Vereins

1 Der Verein hat folgende Zwecke und Ziele:

  • Förderung der Beziehung zur Heimat
  • Plattform für gemeinsame Freizeitaktivitäten
  • Netzwerk- und Kontaktbörse
  • Pflege heimatlicher Schweizer Kultur
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Landsleute

2 Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert.

§ 3 Mitglieder und Stimm- und Wahlrecht

1 Stimm- und wahlberechtigtes AKTIV-Mitglied kann jede/r volljährige Schweizer Bürger/in werden. Als PASSIV-Mitglied – ohne Stimm- und Wahlrecht – können Personen anderer Staatsangehörigkeit aufgenommen werden.

2 Die Zahl der PASSIV-Mitglieder darf 50 Prozent der AKTIV-Mitglieder nicht übersteigen.

3 Auf Vorschlag des Vorstands können AKTIV-Mitglieder wie PASSIV-Mitglieder, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, zum EHREN-Mitglied ernannt werden, wobei vormalige PASSIV-Mitglieder dadurch kein Stimm- und Wahlrecht erlangen.

Die Ernennung zum EHREN-Mitglied erfolgt in einer ordentlichen Generalversammlung. Hierzu sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

4 Einzelmitglieder besitzen naturgemäß eine Stimme. Bei einer Familienmitgliedschaft (siehe Paragraph 10)besitzen max. zwei Volljährige Stimm- und Wahlrecht, sofern sie die Schweizer Staatsbürgerschaft haben.

§ 4 Aufnahme in den Verein

1 Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch eine Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden.

2 Die Namen neuer Mitglieder werden im Newsletter veröffentlicht, sofern diese damit einverstanden sind.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1 Eine Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Ableben
b) eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
c) Ausschluss durch den Vorstand bei wiederholtem Ausbleiben der Mitgliederbeiträge
d) Ausschluss durch die Generalversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten (mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)

2 Bei Ende der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung der für das laufende Kalenderjahr bezahlten Beiträgen.

3 In dringenden Fällen kann der Vorstand den Ausschluss unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung sofort verfügen.

§ 6 Generalversammlungen

1 Die ordentliche Generalversammlung ist möglichst zu Beginn des Kalenderjahres einzuberufen.

2 Pflichttraktanden sind:

  • Jahresbericht der Präsidentin/des Präsidenten
  • Jahresbericht der Kassiererin/des Kassierers
  • Revisionsbericht
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Wahl des Vorstands und der Revisorinnen/Revisoren
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Verschiedenes

3 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden – unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieser Statuten – mit einfacher Mehrheit gefasst.

4 Außerordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

5 Die Einladungen zu einer Generalversammlung müssen mit den Traktanden mindestens 14 Tage im Voraus verschickt werden.

§ 7 Vorstand

1 Der Vorstand repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Statuten und Beschlüsse der Generalversammlung. Auch ist er für die Planung und Umsetzung der Vereinsaktivitäten verantwortlich.

2 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und max. 7 Mitgliedern:

  • Präsident/in: leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung
  • Vizepräsident/in: vertritt den Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit
  • Schriftführer/in: führt das Protokoll
  • Kassierer/in: zieht die Beiträge ein, besorgt die Vereinsbuchhaltung und führt die Mitgliederliste
  • 1 bis 3 Beisitzer/innen: unterstützen bei den anfallenden Aufgaben.

Alle weiteren Aufgaben regelt der Vorstand intern.

3 Bei Stichwahl entscheidet das präsidiale Votum.

4 Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.

5 Die Vorstandsmitglieder werden in der Generalversammlung einzeln für die Dauer eines Jahres gewählt. Auf Antrag kann eine Wiederwahl auch en bloc erfolgen.

Die Wahl kann mit Stimmzetteln oder per einfachem Handerheben durchgeführt werden.

Die Wahl kann in geheimer Wahl stattfinden.

Das Wahlsystem wird von der Generalversammlung durch einfache Mehrheit bestimmt.

6 Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen. Der Vorstand erhält pro Sitzung eine symbolische Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Generalversammlung jährlich bestimmt wird.

7 Andere Personen können mit Zustimmung des Vorstandes an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

8 Kann der Präsident/die Präsidentin sein/ihr Amt nicht mehr ausüben, geht der Vorsitz auf den/die Vize über. Lehnt dieser/diese die Führung des Amtes ab, dann wird der Vorsitz bis zur Neuwahl, die von einer unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung vorzunehmen ist, kommissarisch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

9 Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied unterjährig aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch mit dessen Aufgaben betrauen.

10 Zeichnungsberechtigt für den Verein sind der Präsident/die Präsidentin zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

§ 8 Kassenrevision

1 Für das laufende Jahr werden von der Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer/innen zur Prüfung der Kasse gewählt. Diese erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.

2 Die Kassenprüfer/innen sind berechtigt, während des Geschäftsjahres Stichproben vorzunehmen.

§ 9 Mitgliederkommunikation

1 Die Mitglieder werden in regelmäßigen Abständen per Rundschreiben informiert.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

1 Die Mitgliedsbeiträge für Einzelmitglieder und Familien (mit Kindern bis 18 Jahre) werden vom Vorstand festgelegt und müssen von der Generalversammlung bestätigt werden.

2 In Härtefällen kann der Vorstand auf Gesuch hin Ermäßigung oder Befreiung gewähren.

3 Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

4 Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen. Für Neu-Mitglieder werden die Beiträge mit der Aufnahme fällig und gelten für das laufende Kalenderjahr – unabhängig vom Eintrittsdatum.

§ 11 Zusammenarbeit mit der ASO Deutschland

1 Der Verein unterstützt in Zusammenarbeit mit der Auslandschweizerorganisation Deutschland (ASO-D) die Mitglieder bei der Vertretung ihrer Rechte und Interessen gegenüber verschiedenen Institutionen im Heimatland.

2 Der Vorstand entscheidet über die Delegierte/den Delegierten des Vereins bei der Jahresversammlung der ASO-D.

3 Über die Unterstützung einer Kandidatin/eines Kandidaten für den Auslandschweizerrat entscheidet die Generalversammlung.

§ 12 Statutenänderungen

1 Die Statuten können durch Generalversammlungsbeschluss ergänzt oder abgeändert werden. Änderungsanträge von Mitgliedern sind bis spätestens vier Wochen vor der nächsten Generalversammlung dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Sofern der Antrag neue Bestimmungen im Wortlaut aufführt, ist dieser spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 13 Auflösung des Vereins

1 Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn 3/4 der bei der Generalversammlung stimmberechtigten Mitglieder so beschließen. Falls keine Generalversammlung berufen werden kann, so sind der/die Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren.

2 Bei der Vereinsauflösung wird sämtliches Vereinseigentum der ASO Deutschland übertragen. Dies mit der Auflage, das Vermögen 10 Jahre in Rücklage zu nehmen zur Unterstützung und Gründung eines neuen Schweizer Vereins Berlin.

3 Kommt eine Neugründung innert 10 Jahren nicht zu Stande, ist der gesamte Vereinsnachlass der Schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaft Berlin e.V. zu übereignen. Sollte es die Wohltätigkeitsgesellschaft nicht mehr geben, so geht das Vermögen an die ASO Deutschland. Das Vereinsarchiv soll in diesem Fall einem interessierten Archiv übergeben werden.

Genehmigt im Rahmen der außerordentlichen Generalversammlung (mit einer Enthaltung bei insgesamt 20 Stimmberechtigten) am 25. Februar 2023

Genehmigt durch die Generalversammlung vom 23. April 1983
Angenommen bei der Stiftung des Vereins am 4. Juli 1861
Revidiert in der Generalversammlung am 12. Juli 1879
Revidiert in der außerordentlichen Sitzung am 5. Oktober 1890
Revidiert in der außerordentlichen Sitzung am 10. September 1904
Revidiert in der außerordentlichen Sitzung am 7. Oktober 1916
Revidiert in der Generalversammlung am 21. Januar 1934
Revidiert in der Generalversammlung am 14. Januar 1951
Revidiert in der Generalversammlung am 23. April 1983